Statut des Runden Tisches
 

Mitglieder: (Verabschiedet auf der Sitzung des Runden Tisches in Tallinn, am 11. Februar 1998)

Ausgehend von dem Geist der Verfassung der Republik Estland,

- berücksichtigend den Wunsch der Republik Estland, die Achtung der Menschenrechte im Einklang mit den internationalen Verträgen und Konventionen zu sichern,
- sich bemühend die Stabilität, den Dialog und das gegenseitige Verständnis unter den in Estland lebenden verschiedenen Menschengruppen weiterzuentwickeln,
- beschloss der Staatspräsident am 10. Juli 1993 RUNDEN TISCH einzuberufen, eine ständige Beratung aus den Vertretern der in Estland lebenden Minderheiten, Staatenlosen und Parteien.

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Runder Tisch ist die beim Staatspräsidenten stattfindende ständige Beratung.
  2. Die Aufgabe des Runden Tisches ist das Besprechen der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten, darunter der nationalen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen.

II. Die Grundsätze der Gründung und die Zusammensetzung

  1. Die Mitglieder des Runden Tisches werden vom Staatspräsidenten unter der Berücksichtigung des Vertretungsbedarfs der Minderheiten und Parteien ernannt.

  2. Der Staatspräsident ernennt seinen bevollmächtigten Vertreter am Runden Tisch.
  3. Die Mitglieder des Runden Tisches sind in ihrem Handeln unabhängig.
  4. Die Mitglieder des Runden Tisches dürfen keine Staatsbürger anderer Staaten sein.

III. Die Zielsetzung der Tätigkeit

  1. Das Ziel der Tätigkeit des Runden Tisches ist es, Empfehlungen und Vorschläge auszuarbeiten über:

    1) die Gestaltung der stabilen und demokratischen Gesellschaft in Estland, die Integration dieser Menschen in estnische Gesellschaft, die ihr Leben mit Estland geknüpft haben oder dies sich wünschen;
    2) die Lösung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und rechtlichen Probleme der ständig in Estland lebenden Ausländer und Staatenlosen sowie der Minderheiten;
    3) die Unterstützung der Antragsteller der estnischen Staatsbürgerschaft;
    4) die Lösung der das Unterrichten und die Anwendung der estnischen Sprache betreffenden Fragen;
    5) das Bewahren der kulturellen und sprachlichen Identität der in Estland lebenden Minderheiten;
    6) die Möglichkeiten und Bedingungen der außerhalb Estlands Geborenen für die Rückkehr in das ursprüngliche Heimatland sowie deren Bewegung in Drittstaaten.

IV. Geschäftsordnung

  1. Runder Tisch hält seine Sitzungen mindestens einmal im Quartal ab. Eine außerordentliche Sitzung wird einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Runden Tisches einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag dem Vertreter des Präsidenten gestellt haben. Die außerordentliche Sitzung wird vom Vertreter des Staatspräsidenten einberufen, der auch die Sitzung leitet.

  2. Die Zeit und die Tagesordnung der ordentlichen Sitzung des Runden Tisches werden in der vorherigen Sitzung festgelegt. Die Tagesordnung wird am Anfang der laufenden Sitzung angenommen.

  3. Die Sitzung des Runden Tisches wird vom bevollmächtigten Vertreter des Staatspräsidenten eröffnet und beendet. Die Sitzung wird von dem Mitglied des Runden Tisches geleitet, das in der vorherigen Sitzung des Runden Tisches gewählt wird.

  4. Über die Sitzung des Runden Tisches wird ein Protokoll angefertigt, das an die Mitglieder des Runden Tisches geschickt wird. Das Protokoll wird in der nächsten ordentlichen Sitzung des Runden Tisches angenommen. Die Protokolle werden im Präsidialamt aufbewahrt.

  5. Die Mitglieder des Runden Tisches können zur Sitzung Experten und Beobachter in Absprache mit dem Vertreter des Präsidenten einladen. Die Gäste nehmen an der Diskussion über die in der Tagesordnung vorgesehenen Fragen teil, dürfen aber nicht abstimmen.

  6. Runder Tisch kann Arbeitsgruppen bilden, deren Vorschläge und Empfehlungen dem Runden Tisch zur Beratung vorgelegt werden.

  7. Der bevollmächtigte Vertreter des Staatspräsidenten kann an der Arbeit des Runden Tisches Experten und Beobachter beteiligen.

  8. Runder Tisch ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

  9. Runder Tisch fällt Entscheidungen über eigene Geschäftsordnung. Über die Lösungen der staatlichen und gesellschaftlichen Probleme spricht Runder Tisch Vorschläge und Empfehlungen aus.

  10. In den Fragen zur Geschäftsordnung wird mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen.

  11. Die Vorschläge, Empfehlungen und Erklärungen des Runden Tisches in den staatlichen und gesellschaftlichen Fragen werden für angenommen erklärt, wenn mindestens zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Runden Tisches für sie gestimmt haben. Die Mitglieder des Runden Tisches haben das Recht zu verlangen, dass ihre abweichende Meinung in dem angenommenen Dokument vermerkt wird.

  12. Der bevollmächtigte Vertreter des Staatspräsidenten am Runden Tisch legt die vom Runden Tisch akzeptierten Vorschläge und Empfehlungen dem Staatspräsidenten vor.

  13. Der bevollmächtigte Vertreter des Staatspräsidenten legt die Vorschläge und Empfehlungen des Runden Tisches Riigikogu und der Regierung der Republik sowie den Ausschüssen von Riigikogu bezüglich der zur Beratung stehenden Gesetzesentwürfe vor.

  14. Die Öffentlichkeit wird über die Tätigkeit des Runden Tisches in Kenntnis gesetzt. Zur Veröffentlichung werden die Unterlagen wie vereinbart vorgelegt.

  15. Für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Runden Tisches hat der bevollmächtigte Vertreter des Staatspräsidenten eine entsprechende Einrichtung.

V. Die Finanzierung der Tätigkeit

  1. Die mit der Tätigkeit des Runden Tisches verbundenen Kosten trägt das Präsidialamt unter der Verwendung:

    1) der von der Regierung der Republik zugewiesenen Mittel;
    2) der Unterstützungen anderer Staaten, inländischer und internationaler Organisationen sowie der Spenden der Einzelpersonen an den Runden Tisch.
  2. Am Anfang des Geschäftsjahres des Runden Tisches legt der Vertreter des Präsidenten dem Runden Tisch den Etatentwurf des Geschäftsjahres vor. Runder Tisch beschließt das Etat mit der Mehrheit der Stimmen. Über die Verwendung der zugewiesenen Mittel informiert der Vertreter des Staatspräsidenten den Runden Tisch in jeder ordentlichen Sitzung. Alle Ausgaben außerhalb des Etats, die über 10000 Kronen betragen, müssen vom Runden Tisch gutgeheißen werden.

VI. Abschließende Bestimmungen

  1. Jedes Mitglied des Runden Tisches kann Ergänzungen und Verbesserungen im Statut des Runden Tisches vorschlagen. Die Ergänzungen und Verbesserungen für das Statut werden beraten, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Runden Tisches sie unterstützt und angenommen, wenn für sie mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Runden Tisches gestimmt haben.

  2. Die Tätigkeit des Runden Tisches beendet der Staatspräsident. Die Mitglieder des Runden Tisches können dem Staatspräsidenten den Vorschlag machen, die Tätigkeit des Runden Tisches zu beenden. Für diesen Vorschlag müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Runden Tisches stimmen.

  3. Der Staatspräsident billigt das Statut des Runden Tisches.

 

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